Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 12.2025

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der PRÜFWERK München GmbH (nachfolgend „PRÜFWERK“) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Wartungen, Messungen, Beratungsleistungen sowie sonstige Dienstleistungen im Bereich der Elektrotechnik.

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, PRÜFWERK stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.3 Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungen gegenüber demselben Auftraggeber, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.


2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

2.1 Vertragsgegenstand ist die jeweils vereinbarte Dienstleistung, insbesondere:

  • Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (z. B. nach DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100, DIN VDE 0701, DIN VDE 0702),
  • Wartung und Inspektion von Verteilern und Schaltanlagen („Verteiler-Wartung Plus“ etc.),
  • thermografische Untersuchungen (Wärmebildaufnahmen),
  • Dokumentation in Form von Prüf- und Wartungsprotokollen, Berichten und Empfehlungen,
  • sonstige vereinbarte Beratungs- und Unterstützungsleistungen.

2.2 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem individuellen Angebot, der Leistungsbeschreibung (z. B. „Verteiler-Wartung Plus“) und ggf. ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen.

2.3 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, schuldet PRÜFWERK keine Planung, Errichtung, Änderung oder Reparatur von elektrischen Anlagen, sondern ausschließlich Prüf-, Wartungs- und Dokumentationsleistungen.

2.4 Soweit in Angeboten oder Leistungsbeschreibungen auf Normen (z. B. DIN VDE, DGUV-Regelwerke) Bezug genommen wird, bedeutet dies keine Zusicherung einer bestimmten Beschaffenheit, sondern beschreibt den technischen Maßstab, an dem sich die Leistung orientiert.


3. Durchführung der Leistungen / Prüfcharakter

3.1 Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den einschlägigen DIN-VDE-, DGUV- und sonstigen Fachregelwerken sowie – sofern vorhanden – den Herstellervorgaben erbracht.

3.2 Die Prüfungen und Sichtkontrollen beziehen sich ausschließlich auf den zum Prüfzeitpunkt zugänglichen, erkennbaren und ohne unverhältnismäßigen Aufwand prüfbaren Zustand der Anlage bzw. Betriebsmittel.
Verdeckte Mängel, Innenschäden, Korrosion in nicht zugänglichen Bereichen oder nur durch Demontage erkennbare Defekte sind – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – nicht Gegenstand der Prüfung.

3.3 PRÜFWERK ist nicht verpflichtet, Abdeckungen, Verkleidungen, abgehängte Decken, fest eingebaute Möbel, abgedichtete Gehäuse oder plombierte Bauteile zu öffnen, soweit dies nicht ausdrücklich beauftragt, erlaubt und sicherheitstechnisch zulässig ist.

3.4 Die Prüfergebnisse stellen eine Momentaufnahme dar.
Sie ersetzen nicht die kontinuierliche Betreiberpflicht zur Überwachung, Wartung, Instandhaltung und zum sicheren Betrieb der Anlage.


4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber hat PRÜFWERK alle für die Durchführung der Leistungen notwendigen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, insbesondere:

  • Zugang zu allen zu prüfenden Bereichen, Verteilungen und Betriebsmitteln,
  • relevante Schaltpläne, Übersichtspläne, Dokumentationen (soweit vorhanden),
  • Informationen über bekannte Mängel, Umbauten und Besonderheiten der Anlage,
  • ggf. erforderliche Freischaltungen bzw. Schalthandlungen durch eigene befähigte Personen.

4.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die betrieblichen Voraussetzungen (z. B. Zugangsregelungen, Arbeitssicherheit, Brandschutz, Evakuierungswege) für eine sichere Durchführung der Arbeiten gegeben sind.

4.3 Verzögert oder verhindert der Auftraggeber die Leistungserbringung (z. B. durch fehlenden Zugang, unvollständige Unterlagen), ist PRÜFWERK berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten (z. B. Wartezeiten, erneute Anfahrten) gesondert zu berechnen.


5. Termine, Ausführung und Verzug

5.1 Ausführungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als bindend vereinbart wurden.

5.2 Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, von PRÜFWERK nicht zu vertretender Umstände (z. B. Stromausfall, behördliche Anordnungen, Krankheit, Lieferengpässe bei Messmitteln) verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

5.3 Gerät PRÜFWERK in Verzug, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs richten sich nach Ziffer 10 dieser AGB.


6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der jeweils gültigen Preisübersicht. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach:

  • Pauschalpreisen pro Objekt/Verteiler/Betriebsmittel oder
  • Stunden-/Tagessätzen zzgl. Auslagen (Fahrtkosten, Spesen etc.).

6.3 Rechnungen sind – sofern nicht anders angegeben – innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.4 Bei Zahlungsverzug ist PRÜFWERK berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahnkosten zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.5 PRÜFWERK ist berechtigt, bei umfangreichen Aufträgen angemessene Vorschüsse oder Abschlagszahlungen zu verlangen.


7. Prüfberichte, Dokumentation und Abnahme

7.1 PRÜFWERK erstellt nach Abschluss der Arbeiten ein Prüf- bzw. Wartungsprotokoll je geprüftem Objekt/Verteiler sowie ggf. ergänzende Berichte (z. B. Thermografie-Dokumentation).

7.2 Der Auftraggeber hat die Unterlagen nach Erhalt zeitnah auf offensichtliche Unrichtigkeiten, Unvollständigkeiten und Übertragungsfehler zu prüfen und PRÜFWERK eventuelle Beanstandungen innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt dies, gelten die Leistungen und Dokumente als abgenommen, sofern kein Mangel vorliegt, der bei der Prüfung nicht erkennbar war.

7.3 Festgestellte Mängel an den Anlagen und Betriebsmitteln werden im Bericht dokumentiert und – soweit vereinbart – nach Dringlichkeit priorisiert.
Die Beseitigung dieser Mängel ist nicht automatisch Bestandteil der Prüfleistung und muss gesondert beauftragt werden.

7.4 Prüfberichte und Protokolle werden dem Auftraggeber in der vereinbarten Form (z. B. PDF per E-Mail, Onlineportal) zur Verfügung gestellt. Eine Aufbewahrungspflicht über die gesetzlichen Fristen hinaus besteht nur bei gesonderter Vereinbarung.


8. Gewährleistung

8.1 Für die ordnungsgemäße Erbringung der Prüf- und Wartungsleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

8.2 Etwaige Mängel der von PRÜFWERK erbrachten Leistungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.

8.3 PRÜFWERK ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie unzumutbar verzögert, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder – bei nicht nur unerheblichen Pflichtverletzungen – vom Vertrag zurücktreten.

8.4 Keine Gewähr wird übernommen, wenn:

  • Mängel auf fehlerhafte oder unsachgemäße Nutzung, Bedienung, Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind,
  • Prüfempfehlungen oder Maßnahmenpläne von PRÜFWERK nicht oder nur teilweise umgesetzt werden,
  • die Anlage nach der Prüfung verändert wurde (Umbauten, Erweiterungen etc.), ohne dass PRÜFWERK erneut prüfen konnte.


9. Betreiberverantwortung / Abgrenzung

9.1 Die Verantwortung für den sicheren Betrieb, die regelmäßige Instandhaltung, die Einhaltung von Prüfintervallen sowie die Umsetzung der im Prüfbericht empfohlenen Maßnahmen liegt ausschließlich beim Auftraggeber als Anlagenbetreiber.

9.2 Prüfungen und Wartungen durch PRÜFWERK entbinden den Auftraggeber nicht von seiner gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Betreiberpflicht.

9.3 Trotz sorgfältiger Durchführung kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass einzelne Mängel – insbesondere verdeckte, spontan auftretende oder nur unter bestimmten Betriebszuständen erkennbare Fehler – unentdeckt bleiben.
Die Leistungen von PRÜFWERK stellen keine permanente Überwachung oder Garantie gegen jeden zukünftigen Ausfall oder Schaden dar.


10. Haftung

10.1 PRÜFWERK haftet unbeschränkt:

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von PRÜFWERK, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
  • für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von PRÜFWERK auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.3 Eine weitergehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

10.4 Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit PRÜFWERK eine ausdrückliche Garantie übernommen hat oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

10.5 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von PRÜFWERK.

10.6 PRÜFWERK unterhält eine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von derzeit 3.000.000,00 EUR je Schadensfall für Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden.

Vorbehaltlich der in Ziffer 10.1 genannten Fälle ist die Haftung von PRÜFWERK der Höhe nach auf diese Deckungssumme je Schadensfall begrenzt.

Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.


11. Urheberrechte / Nutzungsrechte

11.1 Alle von PRÜFWERK erstellten Berichte, Protokolle, Auswertungen, Fotos (z. B. Wärmebilder) und sonstigen Arbeitsergebnisse unterliegen dem Urheberrecht von PRÜFWERK, soweit sie urheberrechtlich schutzfähig sind.

11.2 Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen zum internen Gebrauch, zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten sowie zur Vorlage bei Behörden, Berufsgenossenschaften, Versicherern etc.

11.3 Eine Weitergabe an Dritte zu anderen Zwecken (z. B. Veröffentlichung, Werbung, Nutzung für Schulungen) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PRÜFWERK.


12. Datenschutz

12.1 PRÜFWERK verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG.

12.2 Näheres ergibt sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung von PRÜFWERK, die dem Auftraggeber separat zur Verfügung gestellt wird bzw. online abrufbar ist.


13. Aufrechnung, Zurückbehaltung

13.1 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

13.2 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


14. Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz von PRÜFWERK. PRÜFWERK ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


15. Schlussbestimmungen

15.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.